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LG Berlin, 28.08.2001 - 27 O 375/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassung der Verbreitung einer Fotomontage durch Zeitschrift "TIP"; Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen der künstlerischen Freiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter; Verletzung des Kernbereichs der Würde auch durch ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 28.08.2001 - 27 O 375/01
- KG, 01.02.2002 - 9 U 299/01
Papierfundstellen
- afp 2002, 249
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
Strauß-Karikatur
Auszug aus LG Berlin, 28.08.2001 - 27 O 375/01
Allerdings findet die Freiheit der Kunst dort ihre Grenze, wo ihre Ausübung bzw. Verbreitung unmittelbar mit anderen durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundwerten wie der Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG oder dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG kollidiert (so BVerfG NJW 1987, 2661; OLG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 U 51/97). - BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im …
Auszug aus LG Berlin, 28.08.2001 - 27 O 375/01
Der nackte Körper einer Person gehört zum intimsten Persönlichkeitsbereich jedes Menschen (BGH NJW 1985, 1617, 1618). - KG, 13.12.1988 - 9 U 828/88
Kunstwerk im Sinne der vorbehaltslosen Grundrechtsgewährleistung bei einer …
Auszug aus LG Berlin, 28.08.2001 - 27 O 375/01
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass für satirische Darstellungen Übertreibungen "strukturtypisch" sind und Personen, die wie die Antragstellerin im öffentlichen Leben stehen, in verstärktem Maße Zielscheibe öffentlicher, auch satirischer Kritik sind Anders als in der Entscheidung des Kammergerichts in NJW 1990, 1996, wo die dort unbekleidet gezeichnete Politikerin als Karikatur ohne realen Bezug verstanden werden konnte, deren Darstellung als unbekleidet lediglich von untergeordnetem und damit erkennbar minderem Gewicht war, ist vorliegend der mittels Fotomontage ermöglichten nackten Darstellung der Antragstellerin nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin doch der reale Bezug gerade nicht abzusprechen.